AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Varcotec GmbH
1. Allgemeines: Aufträge werden nur auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der Erteilung des Auf¬trages werden diese Bedingungen Vertragsbestandteil und vom Besteller ausdrücklich anerkannt. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. 
2. Angebot: Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Irrtum bleibt vorbehalten. Der Kaufvertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung (gleichzeitig Rechnung) zustande. 
3. Lieferung erfolgt ab Werk bzw. Auslieferungslager. Für Einhaltung von Lieferfristen kann keine Gewähr übernommen werden. Krieg, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle Fälle von höherer Gewalt befreien für die Dauer der Behinderung von der Lieferverpflichtung. Die Lieferpflicht gilt in vollem Umfang als erfüllt, sobald die Ware das Werk verlassen hat oder der Bahn, der Post oder einem Spediteur übergeben wurde. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sind ausgeschlossen. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten den Käufer zur Abnahme der Teillieferungen in ungefähr gleichen Monatsraten, sofern nicht abweichendes vereinbart ist. 
4. Gewicht für die Berechnung ist das von uns bei Abgang der Ware festgestellte Gewicht. Lieferung von Mehr-oder Mindermengen bis zu 10%bleiben aus verpackungstechnischen Gründen vorbehalten. 
5. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Auf den Rechnungen aufgeführte Leihemballagen werden zum Selbstkostenpreis berechnet, falls sie nicht innerhalb der Leihfrist von2Monaten frei Empfangsstation zurückgesandt werden. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. 
6. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, so lange uns noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Namen seiner Abnehmer und die Höhe der ihm gegen diese zustehenden Forderungen bekanntzugeben und Einsicht in seine Bücher zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der uns abgetretenen Forderungen erforderlich ist. Wir sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nicht mehr nachkommt. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Waren weiterverarbeitet, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, wie sie im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt. 
7. Mängelrügen: Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von10Tagen nach Erhalt der Ware und vor Verarbeitung bzw. Verbrauch unter Angabe der Rechnungs-Nr. und Chargen-Nr. schriftlich beim Lieferant geltend gemacht werden. Für die gelieferte Ware ist das Muster des Verkäufers maßgebend. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir lediglich zur Zurücknahme der mangelhaften Ware und zur Ersatzlieferung verpflichtet, jedoch nicht über den Rechnungsbetrag der beanstandeten und zurückgegebenen Lieferung hinaus. Andere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, Mängel eines Teils einer Lieferung können nicht zur Beanstandung einer ganzen Lieferung führen. Unsere Standardprodukte sind so aufgebaut, dass sie für die Mehrzahl der regelmäßig vorkommenden Druckarbeiten geeignet sind. Will ein Kunde sie für besondere Arbeiten auf nicht alltäglichen Bedruckstoffen oder für selten vorkommende Beanspruchung verwenden, so ist dringend zu raten, dass er sich durch Vorversuche, am sichersten durch eine kleine Vorauflage überzeugt, ob sie dafür geeignet sind und genügen. Wünscht ein Kunde eine Sonderanfertigung, z.B. für besondere Druckbedingungen, Papiere oder ungewöhnliche Ansprüche an die damit herzustellende Drucksache, so ist es unerlässlich, dass er uns über die besonderen Bedingungen seiner Druckarbeit möglichst genau unterrichtet und eine ausreichende Menge des zu bedruckenden Materials zur Verfügung stellt. Dann können wir das gewünschte Produkt bestmöglich den mitgeteilten Bedingungen und dem späteren Verwendungszweck anpassen und gegebenenfalls auf zu erwartende Schwierigkeiten aufmerksam machen. Eine Garantie für den Druckausfall können wir begreiflicherweise nicht übernehmen. Dieser ist nicht nur vom Produkt abhängig, sondern von vielen anderen Voraussetzungen und Einflüssen. Unsere Gebrauchsanweisungen und anwendungstechnischen Hinweise sind nur allgemeine Richtlinien. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Käufer die eigene Erprobung. 
8. Rücknahme bzw. Umtausch: Umtausch erfolgt ausschließlich bei fehlerhaft ausgeführten Lieferungen. Verkaufte Waren werden nur in Ausnahmefällen auf Grund vorhergehender Vereinbarungen zurückgenommen oder umgetauscht. Bei Rücksendung ohne vorherige Vereinbarung sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern. 
9. Zahlung: Unsere Rechnungen sind nach Wahl des Käufers, entweder innerhalb von 10Tagen mit 2% Skonto oder 30Tagen ohne Abzug, fällig und zahlbar. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Die Hereingabe von Wechseln ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden handelsübliche Verzugszinsen belastet, die sofort nach Aufgabe in bar zu zahlen sind. Eine Aufrechnung des Käufers mit Forderungen, die nicht in demselben Rechtsverhältnis wie die Kaufpreisschuld des Käufers begründet sind, bedarf unserer Zustimmung. Wir sind vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. 
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile und für sämtliche Ansprüche sind die Gerichte am Sitz der Firma (Stuttgart).
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